Polizei:
Beispiel 1: Ein Polizeibeamter erleidet einen komplitzierten Knochenbruch an seiner Schusshand, der Zeigefinger bleibt für immer in seiner Bewegung eingeschränkt. Aufgrund dieser Gesundheitsstörung kann der Polizist nun die Dienstwaffe nicht mehr bedienen. Selbst eine umgewöhnung beispielsweise von der rechten auf die linke Hand würde mehrere Monate oder sogar Jahre dauern, wenn eine Umgewähnung überhaupt möglich wäre.
Beispiel 2: Ein Kriminalpolizist, dessen Ermittlungsschwerpunkt in der Aufklärung von Straftaten in Zusammenhang mit Verbrechen an Kindern liegt, erleidet einen persönlichen Schicksalsschlag bei dem sein eigenes Kind zu Tode kommt. Aus medizinischen Gutachten geht hervor, dass der Beamte aus psychischen Gründen keine Kriminalfälle mehr bearbeiten kann, die in Zusammenhang mit Kindern stehen.
Feuerwehr:
Beispiel 1: Ein Feuerwehrbeamte erkrankt an Schuppenflechte. Aus medizinischen Gutachten geht hervor, dass er deswegen keine Kopfbedeckung mehr tragen darf. Deshalb ist die Dienstfähigkeit nicht mehr gegeben, da ein Feuerwehrmann während Einsätzen einen Feuerwehrhelm tragen muss.
Beispiel 2: Ein Feuerwehrbeamter besteht die Atemschutzuntersuchung (G26.3) nicht mehr. Gründe dafür können zum Beispiel ein vergangener Herzinfarkt, Schlaganfall, eine Erkrankung der Lunge (z. B. Asthma, chronische Bronchitis, ...) oder ein stark eingeschränktes Seh- oder Hörvermögen sein.
Justiz:
Beispiel 1: Bei einer Justizvollzugsbeamtin bilden sich nach der Schwangerschaft Wassereinlagerungen (Ödeme) in den Füßen und Beinen, welche sich nicht von alleine zurück bilden. Aufgrund dieser Gesundheitsstörung ist das Tragen der Dienststiefel ohne starke Schmerzen nicht möglich.
Beispiel 2: Ein Justizvollzugsbeamter erkrankt an einer Angststörung, da er in der Vergangenheit von Häftlingen (Intensivstraftäter) attakiert wurde, er hat schwere Verletzungen davongetragen hat. Neben einer Angststörung und Depression hat er auch eine dauerhafte körperliche Einschränkung. Aufgrund der körperlichen und selischen Einschränkungen ist ein weiterer Kontakt mit Intensivstaftätern nicht mehr zumutbar.