Um von der Günstigerprüfung Gebrauch machen zu können muss gleichzeitig eine begrenzte Dienstfähigkeit (Teildienstunfähigkeit) vorliegen. Es ist möglich, dass eine Versetzung durch den Dienstherren auf einen anderen Dienstposten angeboten wird, welcher der Beamte zustimmen kann, obwohl die Arbeitszeit nicht herabgesetzt wird. In diesem Fall ist der Beamte zwar begrenzt Dienstfähig es fand aber keine anteilige Kürzung der Arbeitszeit statt, weshalb aus er aus seiner Dienstunfähigkeitsversicherung mit Teildienstunfähigkeit keine Leistung zu erwarten hat, da diese vorsieht, dass die Arbeitszeit um einen gewissen Prozentsatz (z. B. 20, 25 oder 50 %) abgesenkt worden ist.
Nun kommt, sofern diese in den Bedingungen enthalten, die Günstigerprüfung zum Tragen. In den Bedingungen sollte eine Formulierung enthalten sein, wie z. B. „Bei Beamten liegt Berufsunfähigkeit auch vor, wenn …“, denn durch die "auch" Formulierung besteht die Möglichkeit zu prüfen, ob der Beamte ggf. Leistungen im Sinne der Berufsunfähigkeit erhalten kann. Sollte die Prüfung ergeben, dass dies der Fall ist würde der Anbieter dem Beamten den Einkommensverlust (maximal in Höhe der versicherten DU-Rente) anteilig ausgleichen.