Grundsätzlich sind der Beamtenstatus und die Besoldungsgruppe ausschlaggebend für die Höhe der Versorgung bei Dienstunfähigkeit. In den ersten 5 Dienstjahren besteht kein Anspruch auf Leistungen des Dienstherrn. Sollte hier eine Dienstunfähigkeit eintreten, ist klar geregelt, dass der Beamte auf Widerruf oder Probe entlassen werden muss. Sollte ein Beamter bereits nach z. B. 3 Jahren auf Lebenszeit verbeamtet werden, so besteht dennoch eine Wartezeit von 5 Jahren.
Ab dem 5. Dienstjahr und der Verbeamtung auf Lebenszeit hat der Beamte Anspruch auf die amtsabhängige Mindestversorgung bei Dienstunfähigkeit. Auch bekannt als "Beamten Hartz IV". Die Mindestversorgung beträgt 35%, bezogen auf das aktuelle Grundgehalt und beträgt nach Abzug der Beiträge für die Krankenversicherung und Steuern ca. 1.400 € netto im Monat.
Wichtig zu wissen ist, dass sich die Mindestversorgung nur auf das Grundgehalt bezieht und nicht auf eventuelle Zulagen. Ab dem 18. Dienstjahr erhöht sich das Ruhegehalt jährlich um 1,79375 %. Das bedeutet, dass das Ruhegehalt nach 30 Dienstjahren 54% beträgt. Das maximale Ruhegehalt liegt bei 71,75 % (40 Dienstjahre * 1,79375 %). Dieses kann jedoch nur erreicht werden, wenn der Beamte zwei Bedingungen erfüllt. Einmal mindestens 40 Dienstjahre und das Erreichen der allgemeinen Altersgrenze.